27. Oktober 2014
Energiegesetz Baselland: aufwändig und teuer
Die Energiestrategie 2012 des Kantons mündete in einen Gesetzesvorschlag, in welchem wir eine gute Basis sehen, die zukünftige Energiepolitik des Kantons zu diskutieren. Die Handelskammer wehrt sich jedoch gegen neue Energiesteuern und bringt weitere Verbesserungsvorschläge im Rahmen der Vernehmlassung ein.
Formale Schwachpunkte beseitigen
In formaler Hinsicht fallen die vielen, schwammigen Formulierungen besonders auf – entweder unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermächtigungsnormen, wie beispielsweise „der Regierungsrat kann“ oder „bei Bedarf ist“. Das Gesetz ist auf weite Strecken eine Ermächtigungsnorm, deren beabsichtigte inhaltliche Tragweite in der Anwendung sich erst erschliesst, wenn auch die zugehörige Verordnung vorliegt. Die unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz sind zu konkretisieren und es ist eine klarere Sprache zu verwenden. Dort, wo dies nicht möglich ist, ist ein Vorbehalt für mögliche Ausnahmeregelungen anzubringen, damit die Grundlage besteht, die Vorschriften auf Verordnungsebene sinnvoll an die Realität anzupassen.
Rolle der MuKEn definieren
Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) sind im juristischen Sinne lediglich Richtlinien und wurden von der Energiedirektoren-Konferenz (EnDK) geschaffen, um bei den Anforderungen im Gebäudebereich eine gewisse Einheitlichkeit zwischen den Kantonen zu erreichen. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den sehr technischen MuKEn jedoch Gesetzes- oder Verordnungscharakter zugewiesen. Die Funktion der MuKEn ist klar zu definieren und eine Erhebung zu einem gesetzähnlichen Recht ist zu vermeiden.
Aufwand und Kosten-Nutzen-Verhältnis wahren
Nach dem eingehenden Studium der Unterlagen kommen wir zum Schluss, dass der administrative Aufwand immens wird, womit auch die Kosten entsprechend hoch ausfallen. Beim Kanton befürchten wir für die Durchführung des Vollzugs die Notwendigkeit einer personellen Aufstockung. Bei Unternehmen werden die Anforderungen an die Compliance immer komplizierter mit denselben Auswirkungen. Insbesondere erachtet die Handelskammer die vorauseilende Übertragung von Kosten für Abklärungen auf die Unternehmen weder als gesetzeskonform noch -würdig.
Des Weiteren erscheint es uns, als würde stellenweise die wirtschaftliche Tragbarkeit (bzw. das Kosten-Nutzen-Verhältnis) mit dem volkswirtschaftlichen Nutzen gleichgesetzt. Da dies nicht der Fall ist, weisen wir an verschiedenen Stellen in der Beilage auf die Wahrung der wirtschaftlichen Tragbarkeit hin.
Grossverbraucherartikel nicht gegen die freiwilligen Vereinbarungen nutzen
Die Einführung des Grossverbraucherartikels beurteilt die Handelskammer kritisch. Dieser ist entweder bedeutend zu vereinfachen oder zu Gunsten der freiwilligen Vereinbarungen anzupassen. In diesem Zusammenhang erachtet die Handelskammer die Delegation von Energiepolitik an die Gemeinden als fragwürdig. Vor allem bezweifeln wir, dass jede Gemeinde die Ressourcen und das Know-How hat, Energiemassnahmen zu beurteilen.
Energiesteuer vermeiden
Die in der Gesetzesvorlage postulierte Energieabgabe ist eine Steuer. Das wird vom Kanton auch so richtig erkannt. Da diese Steuer nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt, sondern zur Verstärkung des Gebäudeprogramms aufgewendet wird, stellt sie eine Zwecksteuer dar. Dies bedeutet weiter, dass auch nicht von einer Lenkungsabgabe gesprochen werden kann; denn weder werden die Einnahmen rückverteilt noch ist die Abgabe hoch genug um tatsächlich zu lenken.
Aus juristischer Sicht stellt sich weiter die Frage, ob es einem Kanton zusteht, auf international gehandelte Energieträger noch eine eigene, respektive lokale, Abgabe zu erheben.
Vor allem sieht die Handelskammer einen gewissen Zielkonflikt zwischen den Bemühungen der Wirtschaftsförderung des Kantons und der Einführung eben jener Abgabe.
Die Handelskammer lehnt neue Energiesteuern ab.
Downloads
Stellungnahme Totalrevision Energiegesetz BL - Begleitschreiben
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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